Hilfsmittel

Versicherte Personen haben Anspruch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Hilfsmittel, die sie benötigen

  • um weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
  • um in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können,
  • um ihre Aus- und Weiterbildung oder Schulung zu absolvieren,
  • um ihren privaten Alltag unabhängig zu bewältigen.

Über die Arten von Hilfsmitteln gibt das Merkblatt «Hilfsmittel der IV» Auskunft. Der Anspruch auf Hilfsmittel bleibt bestehen, wenn das AHV-Rentenalter erreicht wird. Altersrentenbezüger und -bezügerinnen haben auch Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, wenn sie vor Eintritt des AHV-Rentenalters keine Hilfsmittel bezogen haben. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, indem versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilfsmittel einreichen.

Hinweise zum Verfahren bei der Beantragung von massgefertigten Hilfsmitteln (z.B. Orthesen, Prothesen, Massschuhe)

  • Es liegt eine ärztliche Verordnung für ein Hilfsmittel vor (z.B. Klumpfussorthese).
  • Sie besuchen Ihren Lieferanten (z.B. Orthopädie-Fachgeschäft) und lassen sich beraten. Der Lieferant erstellt einen Kostenvoranschlag. Diesen müssen Sie unterschreiben und zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei uns einreichen.
  • Die IV prüft den Kostenvoranschlag auf seine Anspruchsvoraussetzungen wie auch der Wirtschaftlich- und Zweckmässigkeit der Versorgung.

  • Die IV teilt Ihnen mit, ob die Kosten übernommen werden. Soweit ja, erhalten Sie eine Kostengutsprache, wenn nein, eine abweisende Verfügung.

  • Soweit eine Kostengutsprache vorliegt, fertigt der Lieferant das beantragte Hilfsmitttel an (er erhält eine Kopie der Kostengutsprache).

  • Der Lieferant stellt bei der IV entsprechend der Kostengutsprache eine Rechnung.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die IV nur für Hilfsmittel (z.B. eine massgefertigte Orthese/Prothese oder Schuhe) aufkommen kann, wenn eine Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel vorliegt.  Erst ab diesem Zeitpunkt ist klar, dass die IV für die Kosten des Hilfsmittels aufkommt und in welchem Umfang. Der Lieferant darf erst dann mit der Herstellung des Hilfsmittels starten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie die Kosten des Hilfsmittels selber übernehmen müssen. Dies gilt auch für alle Folgeversorgungen.

Bei einer dringlichen Versorgung bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit das weitere Verfahren abgesprochen werden kann.