Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung

Die IV-Stellen können Minderjährige, Jugendliche und junge Erwachsene  bis zum 25. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen:

  • Vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernehmen die IV-Stellen die Kosten für medizinische Eingriffe zur Behandlung gewisser angeborener Leiden.
  • Versicherte Personen haben bis max. zum  25. Altersjahr unter gewissen Umständen Anspruch auf chirurgische Eingriffe sowie Physio- und Psychotherapien, die massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
  • Die IV-Stellen unterstützen Jugendliche mit Behinderungen beim Einstieg ins Erwerbsleben. Sie haben Anspruch auf Berufsberatung. Die IV-Stellen übernehmen zudem behinderungsbedingte Mehrkosten, die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entstehen. Details zur IV-Berufsberatung finden Sie in diesem Flyer.
  • Unter gewissen Voraussetzungen entsteht ab Geburt ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Wenn Ihr minderjähriges Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt, können Sie zudem bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons einen Intensivpflegezuschlag beantragen.
  • Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die Ausbildung benötigen oder die sie dabei unterstützen, ihren Alltag möglichst unabhängig zu bewältigen.