Renten

Ein Rentenanspruch besteht, wenn eine langfristige Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich vorliegt.

Wer hat Anspruch?

  • Versicherte Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung erwerbsunfähig bleiben.
  • Der Anspruch gilt auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung.
  • Personen, die ihren bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) nicht mehr ausüben können.

Voraussetzungen für eine IV-Rente

  • Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen mindestens ein Jahr lang zu 40 Prozent oder mehr arbeitsunfähig sein.
  • Eine Rente kann frühestens nach Ablauf dieses Jahres (Wartejahr) gezahlt werden.
  • Melden Sie sich spätestens nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit bei der IV an, um Leistungsverluste durch eine verspätete Anmeldung zu vermeiden.

Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

  • Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn alle Möglichkeiten der Wiedereingliederung ausgeschöpft ist.
  • Eine Rente wird nur gewährt, wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit besteht.

Haben Sie Fragen? 061 225 25 25

Über Neujahr bleibt unser Betrieb vom Mittwoch, 31. Dezember bis und mit Freitag, 2. Januar, geschlossen. Ab Montag, 5. Januar, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und ein glückliches neues Jahr.

Ihr ivbs-Team