Beratung und Begleitung

Die Beratung und Begleitung vertieft die Beratungsleistungen, welche die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bereits erbringt. Sie und Ihr Arbeitgebender können diese kontinuierliche Leistung der IV in Anspruch nehmen. 

Dadurch soll insbesondere vor, während und zwischen den Eingliederungsmassnahmen ein verbindlicher Kontakt zwischen Ihnen und der IV-Stelle hergestellt werden. Der Eingliederungsprozess soll so optimal begleitet werden. 

Anspruch

Anspruch auf Beratung und Begleitung haben Sie und Ihr Arbeitgeber, wenn Sie an einer Integrationsmassnahme und/oder an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teilnehmen.Dies gilt auch, wenn die Rente geprüft wird, die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird und während der Wiedereingliederung. Der Anspruch besteht bis längstens drei Jahre nach Beendigung der letzten Eingliederungsmassnahme oder der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach einer Wiedereingliederung. 

Weitere Informationen : Merkblatt berufliche Eingliederungsmassnahmen