Frühintervention: Jugendliche und Erwachsene

Ziele der Frühintervention 

  • Einen noch bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten.
  • Die versicherte Person an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs wieder einzugliedern.
  • Die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu erhöhen.
  • Gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Damit die IV-Stelle Leistungen der Frühintervention bewilligen kann, muss die versicherte Person bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das IV-Anmeldeformular einreichen.

Ablauf der Frühintervention

Wenn aus der Anmeldung hervorgeht, dass  durch Massnahmen der Frühintervention eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit verhindert werden kann, wird gemeinsamt mit der betroffenen Person und den wichtigen Ansprechpersonen in ihrem Umfeld ein Eingliederungsplan erstellt. Darind sind verbindliche Ziele festgehalten sowie Verantwortlichkeiten und Fristen definiert. Während der Frühintervention besteht kein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Es werden in erster Linie Massnahmen ergriffen, durch die mit verhältnismässig geringem Aufwand eine grosse Wirkung erzielt werden kann. Gleichzeitig mit der Durchführung der Frühinterventionsmassnahmen prüft die IV-Stelle, ob die versicherte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen erfüllt.

Massnahmen der Frühintervention

  • Finanzielle Beteiligung der IV-Stelle an Hilfsmitteln im Rahmen einer Arbeitsplatzanpassung
  • Aus- oder Weiterbildungskurse zur Umplatzierung im Unternehmen
  • Arbeitsvermittlung
  • Berufsberatung
  • Beratung und Begleitung der versicherten Person und des Arbeitgebenden durch eine Fachperson der IV-Stelle oder durch eine externe Person
  • sozial-berufliche Rehabilitation
  • Beschäftigungsmassnahmen

Abschluss der Frühintervention

Die Frühintervention endet nach spätestens 12 Monaten nach der Anmeldung oder der obligatorischen Schulzeit mit dem Grundsatzentscheid der IV-Stelle über weitere Leistungen. Hat die versicherte Person keinen Leistungsanspruch, wird das Gesuch abgelehnt. Besteht hingegen ein Anspruch, sind folgende Schritte möglich:

  • Integrationsmassnahmen oder berufliche Massnahmen werden eingeleitet, sofern diese weiterhin angezeigt sind.
  • Zeigten die Frühinterventionsmassnahmen nicht die erwünschte Wirkung  oder konnten keine durchgeführt werden und bestehen keine Aussichten auf eine erfolgreiche Eingliederung oder eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, beginnt die IV-Stelle mit der Abklärung des Rentenanspruchs.