Integrationsmassnahmen

Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die Massnahmen beruflicher Art, wenn der gesundheitliche Zustand der versicherten Person dafür zu wenig stabil ist. Dabei werden die Präsenz sowie  die Leistungsfähigkeit schrittweise gesteigert. Die Massnahmen sind insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Als Grundvoraussetzung sollte die versicherte Person am Arbeitsplatz  oder am Einsatzort mindestens  acht  Stunden pro Woche verteilt auf 2 bis 5 Tage präsent sein können. Ebenfalls sind spezifische Integrationsmassnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr möglich, welche noch nicht erwerbstätig waren. Diese Massnahmen dienen dazu die Teilnahme an weiterführenden Programmen zu ermöglichen. Dabei muss für Jugendliche die obligatorische Schulzeit bereits abgeschlossen sein. 

Integrationsmassnahmen im Überblick

  • Aufbautraining zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten.
  • Arbeitstraining  dient der weiteren Stabilisierung im Anschluss an das Aufbautraining.
  • Arbeit zur Zeitüberbrückung, um die erreichte Arbeitsfähigkeit bis zu einer bestehenden Anschlusslösung  zu erhalten.
  • Beiträge an Arbeitgebende bei Integrationsmassnahmen im Betrieb.
  • Coaching-Leistungen um die Integration in den 1. Arbeitsmarkt zu unterstützen. 

Durchführung der Integrationsmassnahmen

 Integrationsmassnahmen  können in einer Institution oder Betrieben des ersten Arbeitsmarktes durchgeführt werden. Die Dauer und der Inhalt werden spezifisch auf den individuellen Bedarf und die Fähigkeiten der versicherten Personen abgestimmt. 

Abschluss der Integrationsmassnahmen

Integrationsmassnahmen werden abgeschlossen, wenn die versicherten Personen die für die geplante Folgemassnahme notwendige Arbeitsfähigkeit vorzeitig oder gemäss Zielvereinbarung erreicht hat oder diese Ziele nicht erreicht werden können.