Massnahmen beruflicher Art

Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV-Stellen. Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträgen für Arbeitgebende bis hin zu Kapitalhilfe zur  Unterstützung bei der  Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Massnahmen beruflicher Art sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder herstellen, verbessern oder erhalten. Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, unterstützt die IV-Stelle auch  mit einer Umschulung und dem Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

Beginn des Anspruchs

Um den Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, muss sich die versicherte Person mittels Formular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV-Stelle kann berufliche Massnahmen bewilligen, nachdem sie die gesetzlichen Voraussetzungen abschliessend geprüft hat. Während der Durchführung von Massnahmen beruflicher Art wird der Anspruch auf Hilfsmittel, Reisekosten, Verpflegung und Taggelder geprüft.

Mitwirkung der versicherten Person

Die versicherte Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, an Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit beizutragen. Je stärker sich die versicherte Person um ihre Eingliederung bemüht, desto wirksamer sind die beruflichen Massnahmen.

Die Massnahmen beruflicher Art im Überblick

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab.

Berufsberatung

Die IV-Stellen prüfen den Anspruch auf Berufsberatung bei Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen ab dem 13. Lebensjahr und bei Erwachsenen, die sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen.

Erstmalige berufliche Ausbildung

Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen die IV-Stellen die Kosten, welche versicherten Personen aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen. Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen: die Berufslehre auf EBA und EFZ Niveau, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, eine Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Umschulung

Die IV-Stellen übernehmen die Kosten für eine Umschulung, wenn die versicherte Person wegen eines anhaltenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausführen kann. Dazu gehören auch die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Reise während der Umschulung.

Arbeitsvermittlung

Die IV-Stellen verfügen über ein dichtes Beziehungsnetz zu regionalen Arbeitgebenden und können versicherte Personen kompetent bei der Stellensuche unterstützen. Bei Bedarf wird die versicherte Person nach erfolgreicher Vermittlung bei der Einführung am Arbeitsplatz durch eine Fachperson begleitet.

Beratung beim Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes

Arbeitsplatzerhalt ist die Unterstützung der versicherten Person und ihres Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung des bisherigen Ausbildungs- bwz. Arbeitsplatzes oder zur betriebsinternen Umplatzierung. Dazu gehörten z.B. Beratungen und Abklärungen vor Ort zu ergonomischen Anpassungen des Arbeitsplatzes, Anpassungen von Arbeitspensum, Arbeitszeit und Arbeitsorganisation. 

Arbeitsversuch

Ist die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person noch nicht geklärt, besteht aber eine Arbeitsfähigkeit kann unter gewissen Voraussetzungen ein Arbeitsversuch bei einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden. 

Beiträge an Arbeitgebende

Die IV-Stellen entschädigen Arbeitgebende für allfällige Risiken, die sie durch die Beschäftigung und Einstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen in Kauf nehmen. Folgende Beiträge kommen in Betracht:

  • Die IV-Stelle hat die Möglichkeit, dem Arbeitgebenden während maximal eines halben Jahres einen Einarbeitungszuschuss auszurichten. Dieser Zuschuss kompensiert die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Anlern- oder Einarbeitungszeit.
  • Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung kann der Arbeitgeber eine Entschädigungen für die Beitragserhöhungen in der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung beantragen.

Personalverleih

Dabei wird die versicherte Person von einem Personalverleiher, welcher mit der Invalidenversicherung zusammenarbeitet angestellt und arbeitet temporär in einem Einsatzbetrieb im ersten Arbeitsmarkt. Mit dem Einsatz durch den Personalverleih erhält die versicherte Person die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen. Der Einsatzbetrieb kann im Gegensatz dazu die versicherte Person im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen. Im Idealfall wird die versicherte Person im Anschluss an den Personalverleih vom Einsatzbetrieb angestellt. 

Beiträge für Selbständigerwerbende

Sofern eine versicherte Person über die notwendigen Kompetenzen und Eigenschaften für eine selbständige Erwerbstätigkeit verfügt, gewähren die IV-Stellen unter Umständen Kredite in Form von Kapitalhilfen. Eine Unterstützung in dieser Form kann auch erfolgen, wenn die Invalidität eine Umstellung des selbständig geführten Betriebs erfordert.