Anpassung der Invaliditätsgradbemessung /Umschulungsmassnahmen ab 01. Januar 2024

28. Dezember 2023

Details zu den ab 1. Januar 2024 geltenden Anpassungen finden Sie hier.

Anpassung der Invaliditätsgradbemessung /Umschulungsmassnahmen ab 01. Januar 2024

Die Bemessung des Invaliditätsgrades von Versicherten, bei welchen kein Vergleich des effektiven Einkommens vor und nach der Invalidität möglich ist, wird angepasst. Die bisher angewendeten hypothetischen Löhne, die als zu hoch kritisiert wurden, werden um einen Pauschalabzug von 10% reduziert, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Dies führt zu höheren IV-Renten und zu vermehrten Umschulungen.

 

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2023 in Erfüllung der Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet. Die Berechnung des Anspruchserfordernisses der Erwerbeinbusse bei Umschulungsmassnahmen wird analog berechnet.

 

Übergangsbestimmung zu Art. 26bis Abs. 3 IVV

Wurde eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 01.01.2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann.

 

Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht, wird auf die Neuanmeldung eingetreten.

Führt die Anrechnung des Pauschalabzuges zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, bleibt es der versicherten Person unbenommen, eine andere erhebliche Änderung nach Artikel 87 Absatz 3 IVV glaubhaft zu machen (z.B. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes). Der Rentenanspruch entsteht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung.

 

Anpassung laufender Renten

Laufende Renten, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, werden bis spätestens Ende 2026 einer Revision unterzogen. Die versicherte Person muss nicht selber aktiv werden. Davon betroffen sind Rentenfälle:

– mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %,

– bei denen im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und

– bei denen vom Invalideneinkommen nicht bereits 20 % abgezogen wurden.

Bei Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt der Besitzstand.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an unter 061 225 25 25  oder schreiben Sie uns auf ivbasel(at)ivbs.ch

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